Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch14/22).
Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Das BMF hat am 12.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht.