Die BRAK erläutert in einer Stellungnahme die besonderen Anforderungen, die an die Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern zu stellen sind. Sie hatte als „sachkundige Dritte“ die Möglichkeit, sich zu einem Verfahren vor BVerfG zu äußern (Az. 1 BvR 398/24).
Namensnennung einer Richterin in der Presseberichterstattung
Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet