Studentin darf durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistung nicht behalten

Gegen Geldzahlungen an eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes wurden Prüfungen zweier Studentinnen als bestanden in das System der Universität eingetragen. Die Universität hat diese Prüfungsleistungen zu Recht aberkannt, wie das VG Gelsenkirchen entschied (Az. 4 K 1226/22, 4 K 1227/22).

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