Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter deren Reinigung verlangen. Dies entschied das AG Hanau (Az. 94 C 21/22).
Untersagung der Haltung von Hähnen und Bienen auf städtischem Wohngrundstück rechtmäßig
Das LG Köln hat entschieden, dass sowohl die Haltung von Hähnen als auch Bienenvölkern auf einem Wohngrundstück in Köln die klagenden Nachbarn in ihrem Eigentum