Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass sich ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen kann mit der Folge, dass dieses umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln ist und nicht dem ermäßigten Steuersatz für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern im Zusammenhang stehenden Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegt (Az. 5 K 3/22).
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
Das BMWE stellt den bundesdurchschnittlichen Arbeitspreis für Wärme nicht mehr bereit. Das BMF hat daher die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen