Nach einem Verkehrsunfall muss die Versicherung des Verursachers neben der Reparatur auch Kosten für die Reinigung und eine Probefahrt des anderen beschädigten Pkw übernehmen. So entschied das Amtsgericht Buxtehude (Az. 31 C 529/20).
Nach einem Autounfall war die Haftungsfrage unstrittig. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug auf Basis eines Gutachtens reparieren. Im Gutachten waren auch Kosten für die Reinigung nach dem Lackieren und für eine Probefahrt aufgeführt. Die Kosten dafür wollte die Versicherung des Schädigers nicht übernehmen.
Das Gericht gab jedoch dem Geschädigten Recht. Wenn nach Gutachten repariert und abgerechnet werde, müsse der Schädiger diese Kosten erstatten. Der Schädiger trage dabei das sog. Werkstattrisiko für den Fall, dass zu hoch abgerechnet würde. Hier hätten auch keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Arbeiten bestanden. Der Geschädigte habe Anspruch auf Erstattung aller Kosten des Wiederherstellungsaufwands.