Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

Der Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Internetseite „www.probenheld.de“ und der App „Park & Collect“ war voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 1590/20).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Urteil: Wer zahlt für Stromverbrauch?

Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben.