Zum Übergang von Rückzahlungsansprüchen im Sozialleistungsbezug stehender Mieter auf den zuständigen Leistungsträger

Das LG Berlin hat einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Köpenick stattgegeben und die Klage eines Mieters gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung von teilweise grundlos gezahlter Miete abgewiesen, da dieser Anspruch zur Überzeugung des Landgerichts jedenfalls nicht dem Mieter zustehe (Az. 64 S 190/21).

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