Zur Haftung im Gefälligkeitsverhältnis bei Investitionen in Krypto-Währungen

Im Gefälligkeitsverhältnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht für den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen. So das OLG Frankfurt (Az. 13 U 82/22).

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