BFH zur Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)

Der BFH entschied, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags berufen können (Az. III R 32/22).

BFH: Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG

Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden, verstößt lt. BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Az. IX R 13/24).

BFH zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds

Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Anwendungsbereich des InvStG a. F. der Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt ist, weil das InvStG a. F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet hat (Az. VIII R 18/22).