Die Beklagte durfte ihre Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben, sie habe die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. So das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 41/22).
Sonderzahlung gekürzt: Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgelds mindern
Nach einer Entscheidung des ArbG Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen (Az. 10