Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hatte im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 6.22).
Effizientere Zollverfahren: Mitgliedstaaten einigen sich auf Reform der EU-Zollunion
Die Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die EU-Kommission