Ehepartner können sich steuerlich einzeln veranlagen. In diesem Fall kann aber jeder nur die Kosten absetzen, die er tatsächlich getragen hat. Die gleichen Regelungen gelten auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Eine Einzelveranlagung kann gegenüber der Zusammenveranlagung günstiger sein, wenn Einkünfte, die ermäßigt besteuert werden, z. B. Abfindungszahlungen oder Einkünfte wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld bezogen wurden. Die Wahl der Veranlagungsart ist grundsätzlich mit Abgabe der Steuererklärung für das betreffende Jahr bindend. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen.
Die Ausgaben wie Kinderbetreuungskosten, Schulgeld oder die Kosten für eine Putzhilfe sollten bei Einzelveranlagung so bezahlt werden, dass sie auch bei demjenigen absetzbar sind, bei dem der größere Steuervorteil entsteht, also der das höhere Einkommen hat. Daher ist es sinnvoll, eine Prognose für das kommende Jahr zu erstellen und die Zahlungspraxis entsprechend auszugestalten.
Gerne hilft Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.