Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hatte im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 6.22).
Faire Mobilität von Arbeitskräften: EU-Kommission begrüßt Zustimmung der Mitgliedstaaten zu neuen Regeln
Überarbeitete Regeln zur Arbeitskräftemobilität sollen es den Menschen in Europa erleichtern, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen. Gleichzeitig