Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden

Das FG Schleswig-Holstein hatte die Frage zu klären, ob die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG auch dann noch zur Anwendung kommt, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur aufgearbeitet, sondern zugleich um ein Neuteil zum Zwecke seiner zeitgemäßen Nutzung ergänzt wird (Az. 4 K 77/22).

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Das LG Flensburg hat entschieden, dass der Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückabzuwickeln ist, da der von der Verkäuferin zugesicherte Dachgeschossausbau baurechtlich nicht genehmigungsfähig war (Az.