Das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (Az. IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10011 :009).
Verspätete Reinigung einer Ferienwohnung als Kündigungsgrund
Das LG Flensburg entschied, dass ein Mieter einer Ferienwohnung, welche er am Anreisetag früher bezog, nur dann wirksam den Mietvertrag kündigen kann, wenn er zuvor