Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG) vorgelegt (20/10280). Damit will sie europäisches Recht national umsetzen.
Anwendung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG
Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. ist lt. FG Düsseldorf auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge