Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. So das BSG (Az. B 10 EG 1/22 R).
Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären
Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das LG Frankenthal befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht