Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen. Das BMF teilt die daraus folgende Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE mit (Az. III C 3 – S-7117-f / 21 / 10001 :001).
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
Das BMF hat zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.