Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen. Das BMF teilt die daraus folgende Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE mit (Az. III C 3 – S-7117-f / 21 / 10001 :001).
Heiße Phase im steuerpolitischen Herbst: DStV hochtourig und erfolgreich dabei
Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10.2024 schloss